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   OLG Naumburg, 12.09.2017 - 2 Ww 10/13   

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OLG Naumburg, 12.09.2017 - 2 Ww 10/13 (https://dejure.org/2017,60530)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.09.2017 - 2 Ww 10/13 (https://dejure.org/2017,60530)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12. September 2017 - 2 Ww 10/13 (https://dejure.org/2017,60530)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 2 Abs 1 S 1 GrdstVG, § 9 Abs 1 Nr 1 GrdstVG, § 9 Abs 1 Nr 3 GrdstVG, Art 107 AEUV, Art 108 AEUV
    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Versagungsgrund einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden; Ermittlung des Grundstückswerts für die Beurteilung eines groben Missverhältnisses; Genehmigungsversagung bei spekulativ überhöhtem Höchstgebot

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Versagung der Genehmigung zum Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks wegen groben Missverhältnisses zwischen angebotenen Preis und dem tatsächlichen Wert des Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.11.2013 - BLw 2/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union:

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.09.2017 - 2 Ww 10/13
    Durch Beschluss vom 17.02.2014 hat der Senat das vorliegende Verfahren gemäß § 9 LwVG i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG analog bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die ihm vom BGH in einem gleichgelagerten Verfahren durch Beschluss vom 29.11.2013 (Az.: BLw 2/12) nach Art. 267 AEUV vorgelegte Frage ausgesetzt.

    Der Senat hat gemäß seinem Beschluss vom 17.08.2016 (Bd. IV Bl. 121 ff. d.A.) Beweis erhoben zum Marktwert des verkauften Grundstücks unter Berücksichtigung der Vorgaben des BGH in dessen Beschluss vom 29.04.2016 - Az.: BLw 2/12 - .

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 29.04.2016 - Az.: BLw 2/12 - (BGHZ 210, 134 ff.) seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Vorschrift aufgegeben und, im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16.07.2015 - Az.: C-39/14 - , dem Begriff des "groben Missverhältnisses" eine abweichende Bedeutung beigemessen.

    a) Bei der Anwendung und der Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG sind die europarechtlichen Vorschriften über die Unzulässigkeit staatlicher Beihilfen (Art. 87, 88 EGV, jetzt Art. 107, 108 AEUV) zu berücksichtigen (BGH, Beschluss v. 29.04.2016, a.a.O., Rdn. 11 ff.).

    Dieser Wert bestimmt sich nach dem Preis, den Kaufinteressenten - auch Nichtlandwirte - für das Grundstück zu zahlen bereit sind (BGH, Beschluss v. 29.04.2016, a.a.O., Rdn. 19 ff.).

    Das kann der Fall sein, wenn das Höchstgebot aufgrund seines offensichtlich spekulativen Charakters deutlich über den sonstigen im Rahmen einer Ausschreibung abgegebenen Preisgeboten und dem geschätzten Verkehrswert des Grundstücks liegt (BGH, Beschluss v. 29.04.2016, a.a.O., Rdn. 25).

    Sollte schließlich nur ein Angebot abgegeben worden sein, seien wiederum die üblichen Methoden zur Ermittlung des Verkehrswertes durch ein Gutachten heranzuziehen (BGH, Beschluss v. 29.04.2016, a.a.O., Rdn. 26).

    Maßgebendes Kriterium dafür sind in erster Linie die in dem jeweiligen Verfahren abgegebenen Gebote (BGH, Beschluss v. 29.04.2016, a.a.O., Rdn. 27).

    Nur im erstgenannten Fall kommt überhaupt eine spekulative Überhöhung des Höchstgebots in Betracht (BGH, Beschluss v. 29.04.2016, a.a.O., Rdn. 26 u. 29).

    bb) Dass es sich bei den von der BVVG veranstalteten Bieterverfahren um offene, transparente und bedingungsfreie Ausschreibungsverfahren handelt, hat der BGH in seinem Beschluss vom 29.04.2016 (a.a.O.) für den dort zu entscheidenden Fall nicht in Zweifel gezogen, und Gleiches gilt auch im Hinblick auf den Verkauf des hier streitgegenständlichen Grundstücks.

    b) Da nach den vorstehenden Ausführungen der Beteiligte zu 2. der einzige Bieter gewesen ist, der ein Angebot in dieser Höhe abgegeben hat, bedarf es auf einer zweiten Stufe der Prüfung, ob das Höchstgebot als ein spekulativ überhöhter Preis anzusehen ist (BGH, Beschluss v. 29.04.2016, a.a.O., Rdn. 30 f.).

    aa) Nach dem maßgebenden Beschluss des BGH vom 29.04.2016 (a.a.O., Rdn. 31) ist zu prüfen, ob die von dem Gutachter ermittelten höheren Preise in dem Jahr des Vertragsschlusses bei den Verkäufen der BVVG (Beteiligte zu 1.) für Grundstücke gezahlt wurden, die dem verkauften Grundstück nach Beschaffenheit, Lage und Größe entsprachen, und ob die Zahl dieser Verkaufsfälle eine hinreichend breite Datenbasis für die Ermittlung eines Marktwerts allein anhand der Verkäufe der BVVG bietet.

    Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Sachverständigen, dass auch bloße Kaufangebote mit in die Untersuchung einzubeziehen sind, weil sich der Marktwert nach dem Preis bestimmt, den Kaufinteressenten - auch Nichtlandwirte - für das Grundstück zu zahlen bereit sind (BGH, Beschluss v. 29.04.2016, a.a.O., Rdn. 19).

    cc) Der Senat hält diese Berechnungen des Sachverständigen für in vollem Umfang überzeugend; sie werden insbesondere den Vorgaben des BGH in dessen Beschluss vom 29.04.2016 (a.a.O.) gerecht.

    (2) Soweit die Beteiligte zu 1. in ihren Schriftsätzen vom 13.03.2017 und 14.03.2017 ergänzend auf eine "methodische Unzulänglichkeit" bei der Führung der Kaufpreissammlung durch den Gutachterausschuss zum Wertermittlungsstichtag hinweist, geht dieser Einwand an dem Bewertungsansatz, den der Sachverständige in seinem Gutachten - in Übereinstimmung mit dem Beschluss des BGH vom 29.04.2016 (a.a.O.) - gewählt hat, vorbei.

    dd) Da im vorliegenden Fall bereits die Verkaufsfälle der BVVG eine ausreichende Datenbasis für die Ermittlung des Marktwertes bilden (Gutachten S. 27), ist eine Prüfung auf der dritten Stufe, anhand des nach den Ergebnissen aller Verkäufe - der BVVG und Privater - zu ermittelnden Verkehrswertes (vgl. BGH, Beschluss v. 29.04.2016, a.a.O., Rdn. 32), nicht mehr erforderlich.

    (1) Nach der Auslegung, die der BGH in seinem Beschluss vom 29.04.2016 (a.a.O.) dem Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG gegeben hat, kommt es ausschließlich auf das Wertverhältnis zwischen dem vereinbarten bzw. angebotenen Kaufpreis einerseits und dem anhand der Verkäufe der BVVG ermittelten Marktwert andererseits an.

    (a) Welche Erwägungen hingegen den einzelnen Bieter veranlasst haben, ein über dem Marktwert liegendes Kaufangebot abzugeben, und ob diesen Erwägungen ein spekulativer Charakter innewohnt, ist für die Feststellung eines groben Missverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss v. 29.04.2016, a.a.O., Rdn. 32: " .

    Denn während die Bereitschaft eines Landwirts, Aufwendungen für einen Grundstückserwerb zu tätigen, sich in der Regel an den langfristigen Ertragsmöglichkeiten seines Betriebes orientiert, werden Nichtlandwirte, deren Angebote nach dem Beschluss des BGH vom 29.04.2016 (a.a.O.) bei der Ermittlung des Marktwertes ebenfalls zu berücksichtigen sind, sich nicht in jedem Fall von einer derartigen (land-)wirtschaftlichen Betrachtungsweise leiten lassen.

    Ausgehend von dem Beschluss des BGH vom 29.04.2016 (a.a.O.), ist höchstrichterlich bisher insbesondere noch nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen von "annähernd gleich hohen Geboten" anderer Bieter im Ausschreibungsverfahren auszugehen ist und auf welche Weise die Prüfung, ob es sich bei dem von dem Erwerber gebotenen Preis um einen "spekulativ überhöhten Preis" handelt, im Einzelnen vorzunehmen ist.

  • BGH, 25.04.2014 - BLw 5/13

    Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.09.2017 - 2 Ww 10/13
    Denn die Annahme eines überhöhten Preises scheidet bereits dann aus, wenn nach Einschätzung einzelner Kaufinteressenten das Grundstück den Höchstpreis "wert" gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss v. 25.04.2014 - Az.: BLw 5/13 - , NJW-RR 2014, 243 ff., Rdn. 28, damals noch beschränkt auf erwerbswillige Landwirte).

    (2) In seinem Beschluss vom 25.04.2014 - Az.: BLw 5/13 - (a.a.O.) ist der BGH davon ausgegangen, dass die Bereitschaft eines konkurrierenden Betriebes, für ein 2, 5 ha großes Grundstück einen Kaufpreis von 41.118, - EUR zu zahlen, nicht wesentlich unter dem vereinbarten Kaufpreis = Höchstgebot von 46.000, - EUR gelegen habe.

    Denn die Genehmigung durfte wegen einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens gemäß § 9 Abs. 5 GrdstVG schon deshalb nicht versagt werden, weil die Voraussetzungen, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden konnte, vorlagen, das Vorkaufsrecht jedoch nicht ausgeübt worden ist (s. BGH, Beschluss v. 25.04.2014 - Az.: BLw 5/13 - , a.a.O., Rdn. 10 ff.).

  • BGH, 27.04.2001 - BLw 14/00

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Bemessung des Mißverhältnisses zwischen Leistung und

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.09.2017 - 2 Ww 10/13
    (1) Insbesondere kann in diesem Zusammenhang nicht an die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung angeknüpft werden, nach der in der Regel von einem groben Missverhältnis im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG auszugehen war, wenn der vereinbarte Vertragspreis den landwirtschaftlichen Verkehrswert um mehr als 50 % übersteigt (vgl. BGH, Beschluss v. 27.04.2001 - Az.: BLw 14/00 - , NJW-RR 2001, 1021 f.).

    (2) Von einem groben Missverhältnis im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG war nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel auszugehen, wenn der vereinbarte Vertragspreis den landwirtschaftlichen Verkehrswert um mehr als 50 % übersteigt; als landwirtschaftlicher Verkehrswert wurde dabei der Wert verstanden, der bei einem Verkauf von einem Landwirt an einen anderen Landwirt durchschnittlich erzielt wird (etwa BGH, Beschluss v. 27.04.2001 - Az.: BLw 14/00 - , NJW-RR 2001, 1021 f., juris Rdn. 7; BGH, Beschluss v. 02.07.1968 - Az.: V BLw 10/68 - , BGHZ 50, 297 ff., juris Rdn. 9, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 29.04.2016 - BLw 2/12

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Ermittlung des Grundstückswerts bei der

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.09.2017 - 2 Ww 10/13
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Vorlagefrage durch Urteil vom 16.07.2015 - Az.: C-39/14 - (veröffentlicht u.a. in NVwZ 2015, 1747 und in EuZW 2015, 752) entschieden; der hierauf beruhende, abschließende Beschluss des Bundesgerichtshofs ist unter dem Datum des 29.04.2016 (veröffentlicht unter anderem in BGHZ 210, 134 ff.) ergangen.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 29.04.2016 - Az.: BLw 2/12 - (BGHZ 210, 134 ff.) seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Vorschrift aufgegeben und, im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16.07.2015 - Az.: C-39/14 - , dem Begriff des "groben Missverhältnisses" eine abweichende Bedeutung beigemessen.

  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.09.2017 - 2 Ww 10/13
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Vorlagefrage durch Urteil vom 16.07.2015 - Az.: C-39/14 - (veröffentlicht u.a. in NVwZ 2015, 1747 und in EuZW 2015, 752) entschieden; der hierauf beruhende, abschließende Beschluss des Bundesgerichtshofs ist unter dem Datum des 29.04.2016 (veröffentlicht unter anderem in BGHZ 210, 134 ff.) ergangen.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 29.04.2016 - Az.: BLw 2/12 - (BGHZ 210, 134 ff.) seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Vorschrift aufgegeben und, im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16.07.2015 - Az.: C-39/14 - , dem Begriff des "groben Missverhältnisses" eine abweichende Bedeutung beigemessen.

  • BGH, 29.11.2013 - BLw 4/12

    Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.09.2017 - 2 Ww 10/13
    Denn die Annahme eines überhöhten Preises scheidet bereits dann aus, wenn nach Einschätzung einzelner Kaufinteressenten das Grundstück den Höchstpreis "wert" gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss v. 25.04.2014 - Az.: BLw 5/13 - , NJW-RR 2014, 243 ff., Rdn. 28, damals noch beschränkt auf erwerbswillige Landwirte).
  • OLG Stuttgart, 29.03.2011 - 101 W 4/10

    Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen ungesunder Verteilung von

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.09.2017 - 2 Ww 10/13
    Zur Klarstellung hat der Senat außerdem in den Tenor des Beschlusses aufgenommen, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 45 Abs. 1 LwVG, allgemeiner Auffassung entsprechend, nicht in Betracht kommt; denn die Genehmigungsbehörde ist nicht im formellen Sinne am Verfahren beteiligt (BGH, Beschluss v. 10.03.1955 - Az.: V BLw 14/55 - , RdL 1955, 224 f.; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 29.03.2011 - Az.: 101 W 1/10 u. 101 W 4/10 - , AuR 2011, 277 ff. u. 284 ff.; OLG Köln, Beschluss v. 15.12.1982, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss v. 12.10.1981 - Az.: 7 WLw 46/81 - , RdL 1982, 49 ff.; OLG Hamm, Beschluss v. 06.10.1972 - Az.: 10 WLw 60/72 - , AgrarR 1973, 96; Hornung in Düsing/ Martinez, a.a.O., § 45 LwVG, Rdn. 1; Netz, a.a.O., S. 1392, Rdn. 4461, jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 29.03.2011 - 101 W 1/10

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Voraussetzungen der Versagungsgründe der

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.09.2017 - 2 Ww 10/13
    Zur Klarstellung hat der Senat außerdem in den Tenor des Beschlusses aufgenommen, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 45 Abs. 1 LwVG, allgemeiner Auffassung entsprechend, nicht in Betracht kommt; denn die Genehmigungsbehörde ist nicht im formellen Sinne am Verfahren beteiligt (BGH, Beschluss v. 10.03.1955 - Az.: V BLw 14/55 - , RdL 1955, 224 f.; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 29.03.2011 - Az.: 101 W 1/10 u. 101 W 4/10 - , AuR 2011, 277 ff. u. 284 ff.; OLG Köln, Beschluss v. 15.12.1982, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss v. 12.10.1981 - Az.: 7 WLw 46/81 - , RdL 1982, 49 ff.; OLG Hamm, Beschluss v. 06.10.1972 - Az.: 10 WLw 60/72 - , AgrarR 1973, 96; Hornung in Düsing/ Martinez, a.a.O., § 45 LwVG, Rdn. 1; Netz, a.a.O., S. 1392, Rdn. 4461, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.07.1968 - V BLw 10/68

    Grobes Mißverhältnis zwischen Grundstückswert und Gegenleistung

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.09.2017 - 2 Ww 10/13
    (2) Von einem groben Missverhältnis im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG war nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel auszugehen, wenn der vereinbarte Vertragspreis den landwirtschaftlichen Verkehrswert um mehr als 50 % übersteigt; als landwirtschaftlicher Verkehrswert wurde dabei der Wert verstanden, der bei einem Verkauf von einem Landwirt an einen anderen Landwirt durchschnittlich erzielt wird (etwa BGH, Beschluss v. 27.04.2001 - Az.: BLw 14/00 - , NJW-RR 2001, 1021 f., juris Rdn. 7; BGH, Beschluss v. 02.07.1968 - Az.: V BLw 10/68 - , BGHZ 50, 297 ff., juris Rdn. 9, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.03.1955 - V BLw 14/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.09.2017 - 2 Ww 10/13
    Zur Klarstellung hat der Senat außerdem in den Tenor des Beschlusses aufgenommen, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 45 Abs. 1 LwVG, allgemeiner Auffassung entsprechend, nicht in Betracht kommt; denn die Genehmigungsbehörde ist nicht im formellen Sinne am Verfahren beteiligt (BGH, Beschluss v. 10.03.1955 - Az.: V BLw 14/55 - , RdL 1955, 224 f.; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 29.03.2011 - Az.: 101 W 1/10 u. 101 W 4/10 - , AuR 2011, 277 ff. u. 284 ff.; OLG Köln, Beschluss v. 15.12.1982, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss v. 12.10.1981 - Az.: 7 WLw 46/81 - , RdL 1982, 49 ff.; OLG Hamm, Beschluss v. 06.10.1972 - Az.: 10 WLw 60/72 - , AgrarR 1973, 96; Hornung in Düsing/ Martinez, a.a.O., § 45 LwVG, Rdn. 1; Netz, a.a.O., S. 1392, Rdn. 4461, jeweils m.w.N.).
  • OLG Celle, 12.10.1981 - 7 Wlw 46/81
  • BGH, 28.04.2011 - V ZR 192/10

    Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch den Berechtigten nach dem

  • EuGH, 12.02.2015 - C-37/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Frankreich nicht alle notwendigen Maßnahmen

  • OLG Naumburg, 16.01.2019 - 2 Ww 12/10

    Landwirtschaftssache: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bei spekulativ

    Besteht zwischen dem Höchstgebot und den Geboten der nächstplatzierten Bieter ein Abstand von nicht mehr als 10 bis 15 %, sind die Gebote annähernd gleich hoch und kommt regelmäßig eine Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG nicht in Betracht (Bestätigung des Senatsurteils vom 12.09.2017 - 2 Ww 10/13 - ).

    In seinem Beschluss vom 03.05.2017 - Az.: 2 Ww 10/13 - (AUR 2018, 182 ff., juris Rdn. 58) ist der Senat davon ausgegangen, dass von einer annähernd gleichen Höhe der Gebote lediglich bei Differenzen von 10 % bis 15 % - allenfalls bis zu 20 % - gesprochen werden könne.

    Zugleich handelt es sich bei dem gewählten Radius von 30 km - worauf der Sachverständige in seinem Gutachten vom 08.01.2018 (S. 9) ausdrücklich hinweist - um einen auch bei anderen Wertermittlungsgutachten üblichen Auswertungsbereich, die Festlegung hält sich also in den durch die fachwissenschaftlichen Regeln vorgegebenen Grenzen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 03.05.2017 - Az.: 2 Ww 10/13 -, a.a.O., juris Rdn. 62, in dem der Ermittlung des Marktwerts ebenfalls Verkäufe von Ackerland in einem Radius von 30 km zugrunde gelegt wurden).

    bb) Ob die Grundstückserwerber tatsächlich in Spekulationsabsicht gehandelt haben, ist hingegen unerheblich (BGH, Beschluss v. 27.04.2018 - Az.: BLw 3/17 -, a.a.O., Rdn. 13; ebenso Senat, Beschluss vom 03.05.2017 - Az.: 2 Ww 10/13 -, a.a.O., juris Rdn. 76 f.).

  • OLG Dresden, 28.06.2021 - W XV 272/19

    Zur Preismissbrauchskontrolle gemäß §

    Die Rechtsprechung hat sich - soweit ersichtlich - allerdings bislang im Wesentlichen mit der Ermittlung des Marktwertes in Fällen befasst, in denen die BVVG als "staatliche Einrichtung" landwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines "offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens" an den Meistbietenden veräußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2018 - BLw 3/17 - NJW-RR 2018, S. 848 ff., Rn. 7, zitiert nach juris; vorangehend: OLG Jena, Beschluss vom 7. August 2017 - Lw W 415/16 - RdL 2017, S. 350 ff., Rn. 33, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12 - AuR 2016, S. 261 ff., Rn. 28 ff.; nachfolgend: OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ww 12/10 - RdL 2019, S. 349 ff., Rn. 33, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 Ww 10/13 - AUR 2018, S. 182 ff., Rn. 40 ff.; AG Stendal, Beschluss vom 20. April 2018 - 4 Lw 31/16 - RdL 2018, S. 271 ff., Rn. 15).

    Das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten beruht auf einer hinreichend breiten Datenbasis, § 15 Abs. 1 S. 1 ImmoWertV (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 9 C 5/02 - RdL 2004, S. 217 ff., Rn. 17: 4 Verkaufsfälle; BGH, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12 - RdL 2016, S. 268 ff., Rn. 31, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ww 12/10 - RdL 2019, S. 349 ff., Rn. 49/50: 14 Verkaufsfälle und Kaufangebote; OLG Naumburg, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 Ww 10/13 - AUR 2018, S. 182 ff., Rn. 62/3, zitiert nach juris: 14 Verkaufsfälle und 4 "belastbare" Kaufangebote).

    Der Sachverständige hat diesem Umstand jedoch dadurch Rechnung getragen, dass er jeweils eine "Inflationsbereinigung" durchgeführt hat (vgl. das Gutachten vom 16. September 2020, S. 15, unter Ziffer 5.1. Rz. 4; siehe auch: OLG Naumburg, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 Ww 10/13 - AUR 2018, S. 182 ff., Rn. 64, zitiert nach juris [Berücksichtigung der Preissteigerung]).

    Zwar resultieren aus diesen Ausweisungen, die sich möglicherweise auf zeichnerische Ungenauigkeiten des Flächennutzungsplans zurückführen lassen (vgl. das Gutachten des Sachverständigen M...... vom 16. September 2020, S. 10, unter Ziffer 4.2., Rz. 8), keine Ansprüche auf eine höherwertige Nutzung der beiden Flurstücke 157/4 und xxx/x. Die unmittelbare Ortsrandlage der Flurstücke mit ihrer guten Erreichbarkeit (2 Zufahrten) und ihrer weitgehend vorhandenen Erschließung begründet jedoch eine erhöhte Attraktivität der Flurstücke, welche sich auch in ihrem Marktwert niederschlägt (vgl. insoweit auch: OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ww 12/19 - RdL 2019, S. 349 ff., Rn. 57, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 Ww 10/13 - AUR 2018, S. 182 ff., Rn. 68, zitiert nach juris).

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